Preisschutzklausel Auftragsbestätigung

  • Ich denke,


    • Bei solchen kurzen Laufzeiten (Monate) sind Preisgleitklauseln nicht angebracht.
    • Das Ergebnis der Preisgleitklausel - im Falle einer Preiserhöhung - spiegelt ja nicht mal notwendiger Weise eine Kostenerhöhung wieder - da Marktpreis - sondern schlicht und ergreifend eine unverbindliche "öffentliche" Preisempfehlung des Herstellers.
    • Zu welchen Konditionen der Händler das Fahrzeugtatsächlich bekommt, kann ich als Kunde nicht beurteilen. Woher weiss ich, dass der Einkaufspreis tatsächlich am Stichtag "X" höher wird? Welche anderen Kriterien (Abnahme-Mengen, Verkaufszahlen etc. spielen eventuell noch eine Rolle beim Einkaufspreis?
    • Sollten die entsprechenden Klauseln schon in der Bestellung aufgeführt sein, weil der "Deal" im Prinzip schon abgeschlossen ist. Alles was später kommt (Preiserhöhung, Veränderung der Leistung), kann zum Nachteil des Kunden sein.
    • Ist das - etabierte - System Bestellung/Auftragsbestätigung bei nicht Lagerfahrzeugen einseitig zu Lasten des Kunden, d.h. das Risiko wird auf ihn abgewälzt, obwohl erschon den Nachteil der Lieferzeit hinnehmen muss. Ein "einfacher" verbindlicher Kaufvertrag wäre das richtige Mittel.
  • Heute keinerlei Reaktion von meinem Verkäufer. Ok, er bat mich um Geduld, daher habe ich ihn heute auch nicht kontaktiert. Mal schauen ob ich Morgen von ihm höre.


    Trotzdem fühle ich mich derzeit alles andere als gut betreut. Bevor ich unterschrieben hatte, war alles perfekt, ich war mit dem Service super zufrieden.

  • Im B2B Geschäft sind solche Preisgleitklausel nichts ungewöhnliches.
    Wir sind z.B. extrem vom jeweils aktuellen Stahlpreis abhängig.
    Daher arbeiten wir in unsere Verträge in der Regel diese Preisgleitklauseln ein.


    Im B2B Geschäft ist das alles auch kein Problem, dort tätigen Vollkaufleute die Geschäfte und deren Details können innerhalb gesetzlicher Vorgaben auch durch Geschäftsbedingungen und/oder Verträge modifiziert werden.


    Im KFZ Neuwagengeschäft (auch bei Geschäftsfahrzeugen) gelten aber deutlich strengere Regeln deren Mindeststandards vom Gesetzgeber vorgegeben werden.


    - Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss (eigentlich Bestellung) sind möglich, aber nur wenn zwischen Preiserhöhung und Lieferung min 4 Monate liegen. Das bedeutet aber auch, gerät der Hersteller in Lieferverzug, kann er als Dank auch noch die Preise erhöhen.


    Das bedeutet alle Fahrzeugbestellungen, die bis zum 28.2.17 im Mini Auftragssystem erfasst wurden sind bis zum 30. Juni vor Preiserhöhungen gesetzlich geschützt. (übrigens auch wenn sie kleiner Änderungen am Fahrzeug vornehmen)



    Das Problem haben alle die im März bestellt haben, da durch die chaotische Geschäftspolitik von Mini im März 3 verschiedene Preislisten angewendet wurden, deren höchste auch noch rückwirkend gültig erklärt wurde.
    Dadurch kann der Autoverkäufer behaupten dass bei Vertragsabschluss bereits die höheren Preise galten - auch wenn das nicht stimmte - und dann wäre es keine Preiserhöhung sondern nur ein kleiner technischer Fehler.


    Das kann man alles natürlich gerichtlich klären lassen, aber viel zielführender ist ein Gespräch mit dem Verkäufer um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei kann ich nur den Tipp geben Hart zu bleiben und keinesfalls diese Erhöhung zu akzeptieren.



    Die neue hohe Preisliste mit der 500-900 Euro Erhöhung hat auf Seite 2 unten links stehen: Version 2 ab 16.3.2017
    Ich habe persönliche Angebote von 5 unterschiedlichen Händlern sowie gespeicherte Konfigurationen vom Mini Konfigurator vom 15.3, 16.3 und 17.3 erhalten, die haben alle die niedrigeren Preise (200 Euro mehr als 11.2016) im Angebot stehen, eins sogar die alten Preise ohne Erhöhung.


    Bestellt habe ich am 20.3, Begrüssung, Kennenlernen, Kaffeetrinken, Verhandeln und Verträge unterschreiben hat dann weniger als 60 Minuten gedauert, wie gesagt zu 2016er Preisen minus Nachlass.

  • Darauf wollte ich ja auch hinaus.
    Eine eindeutige Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer, inclusive schriftlicher
    Vereinbarung, schließt diese Problematiken aus.
    Egal ob B2B oder B2C.


    Gruß
    Jojo

    Was ist es?-Blaues Licht!-Und was macht es?-Es leuchtet blau! 8o

  • So Sache ist geklärt.


    Mein Freundlicher hat bei MINI wohl durchgedrückt, das ich den Ursprünglichen Preis bezahlen muss. Es hatte wohl nichts mit der Änderung der Konfig und auch nichts mit dem Passus in den AGB zu tun. Er hat mir eine Mail vorgelesen, die der Händler von Mini erhalten hat und dort steht wohl "....der neue Listenpreis gilt für alle im April PRODUZIERTEN Minifahrzeuge vom Typ XX, XX, XX...". Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen... Ist mir aber auch egal, ich habe schriftlich per E-Mail von Ihm die Bestätigung, das für mich der Ursprüngliche Preis greift.


    Auf der Auftragsbestätigung soll ich die Klausel einfach durchstreichen und unterschrieben zurückschicken.

  • So Sache ist geklärt.


    Mein Freundlicher hat bei MINI wohl durchgedrückt, das ich den Ursprünglichen Preis bezahlen muss.

    :thumbup: tolle News , jetzt gilt nur noch geduldig abwarten & hier mitfiebern !

    Unterwegs im 5ooe ⚡️ , 2024 TESLA 3 ⚡️

    & MX-5 ND #2 (DBB)

  • Gut so. Ein Streichen reicht wirklich aus? Nicht das es da dann doch noch einen Passus gibt der das Preis Thema doch wieder aufgreift und du nach der Lieferung in den sauren Apfel beißen musst. Vllt. kannst du das mit dem Fix Preis noch schriftlich bestätigt bekommen?

  • Ein Streichen reicht wirklich aus?

    Hatte ich ganz am Anfang schonmal geschrieben - du kannst einen dir vorgelegten Vertrag abändern, unterschrieben zurücksenden und wenn der Vertragspartner unterschreibt ist ein rechtsgültiger, wirksamer Vertrag zustande gekommen. :)


    Wenn er dir das jetzt sagt, und du sein Wort schriftlich hast: umso besser. *daumenhoch*