@Jschirmchen
meine Antwort bezog sich nur auf den Passus „...oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind.“
Ich denke auch, dass aktivierte Funktionen, die nicht dem Auslieferungszustand entsprechen, im Mängelfall sicher zumindest Streitpunkte darstellen. Das bloße Aktivieren von vorhandenen aber schlafenden Funktionen stellt aber in meinen Augen keine Veränderung der Software dar.
Im konkreten Beispiel (zuletzt eingestellten Rekuperationsmodus beim Neustart beibehalten) würde ja nicht die softwaregestützte Steuerung der Rekuperation „an sich“ verändert. Sondern nur eine Einstellung des Fahrzeugs- schließlich würde nur ein anderer, vom Fahrzeug aber ja grundsätzlich bereitgestellter Rekuperationsmodus als „Default“ eingestellt.
Als Veränderung würde ich es verstehen, wenn man in den Tiefen des Batteriemanagements die Software ändert, um beispielsweise die Stärke der Rekuperation innerhalb der Modi anzupassen oder vielleicht Sicherheitsfunktionen außer Kraft setzt, damit auch unter widrigen Umständen der Akku immer mit der stärksten Ladeleistung „vollrekuperiert“ wird.
Aber, wie ich auch schrieb, wird sicherlich im Schadenfall vor einem Richter geklärt werden müssen, ob meine Sicht der Dinge richtig ist.... und wahrscheinlich würde man mir, auch wenn die Argumentation plausibel scheint, schon zeigen, wer den längeren hat...