@ sir_tobi: wie Mak37 richtig bemerkt, ist der Verstellbereich oder das Innenmaß Federlänge zu anderen Fahrwerksteilen nicht Bestandteil der Abnahme. Eine milimetergenaue Prüfung bei Kontrollen sollte nicht erfolgen, da
- keine Richtplatte vorhanden, damit Verschränkungen durch Unebenheiten möglich / nicht auszuschließen
- Setzung durch Alterung / Belastung / Beladung
- ungleiche Karosseriebauteile (Radausschnittkante kein definiertes Bauteil)
Praxis: kleine Abweichungen unter 1 cm sollten akzeptiert werden, solange die Mindestbodenfreiheit gewährleistet und die Freigängigkeit gegeben sind. Bei Neueinstellung der Höhe ist erneut eine Abnahme und Korrektur der Fahrzeugpapiere vorzunehmen.
Theorie: optimal wäre eine Vermessung unbeladen / maximal zulässige Beladung, davon Mittelwert bilden und so eintragen. Dann nicht Abstand Radmitte / Radausschnittkante, sondern Vermessung Fahrzeughöhe gesamt an höchstem Punkt. So in den Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehen und nicht praktiziert.