Interessant in diesem Zusammenhang:
§39 Absatz 10 StVO
Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild [Abbildung KFZ mit Stecker] als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach §9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
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Diese Unterscheidung bewirkt, dass Elektrofahrzeuge, die nicht über ein E-Kennzeichen verfügen, auf einem nach EmoG gekennzeichneten Stellplatz (Sinnbild "KFZ mit Stecker") ordnungswidrig parken. Das mag absurd klingen, stellt aber die gegenwärtige Rechtslage dar. Diese vermeintliche Spitzfindigkeit wird in einigen Städten bereits in der Verkehrsüberwachung angewandt - sprich ohne E-Kennzeichen gibt es auf solchen Stellflächen auch für Elektrofahrzeuge ein Knöllchen - selbst wenn diese offensichtlich per Kabel an die Ladestation angeschlossen sind und geladen werden.