Serienstandsverbesserung Lagerschale Kurbelwelle

  • Denke, dass es gesetzlich ausreicht auch einen überholten Motor einzubauen - idealer Weise den eigenen oder einen der im Rahmen der normalen Abnutzung (km) des eigenen Motor liegt. Es gibt keinen Anspruch, etwas zu bekommen, dass besserist als das was man hatte.

    Es wird zwar Serienstandverbesserung genannt, aber im Prinzip sind die Spähne im Öl bei den meisten ein Mangel im Rahmen der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung. Von daher besteht schon ein Anspruch auf originale Ersatz- und Neuteile.

  • Korrekt. Defekte Teile müssen ausgetauscht werden. Aber nur die defekten Teile im Motor und nicht der ganze Motor.
    Mit der gleichen Logik müßte man ja dann auch gleich das ganze Auto tauschen.


    Bin ja bei euch. Aus Kundensicht würde ich auch erwarten, einen NEUEN Motor zu bekommen.
    Glaube aber nicht, dass man einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch darauf hat.
    Allerdings muss der Wagen/Motor wieder in einen mängelfreien Zustand gebracht werden, der den Kunden nicht schlechter stellt.

  • Der ADAC meint schon, dass man ein Recht auf Neuteile hat.
    https://www.adac.de/infotestra…efault.aspx?prevPageNFB=1


    Absatz Nacherfüllung:
    "Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen."


    Mit der gleichen Logik müßte man ja dann auch gleich das ganze Auto tauschen.

    Ich glaube, die Chancen stünden vielleicht gar nicht so schlecht. Die Diskussion, ob man mit einem Austauschmotor schlechter gestellt ist, gab es hier schon.
    In den Gesetzen zur Sachmängelhaftung wird dem Käufer (und nicht dem Verkäufer!) die Wahl gelassen, ob repariert wird oder ob er eine neue Sache bekommt. Neue Sache gibt es nicht bei Unverhältnismäßigkeit. Ob das bei einem neuen Motor zutrifft, müsste im Einzelfall ein Richter entscheiden.


    Anderes Beispiel: Mein Mini kam mit Transportschaden an. Motorhaube und Stoßstange wurden wegen Beulen und Rissen getauscht (~2000 EUR Schaden, wenn ich mich recht erinnere). Im Prinzip hinterher wieder wie neu, aber mit einem Vorschaden, den man angeben müsste beim Verkauf und damit ein Mangel, der nicht mehr behebbar war. Also wurde ein neuer Wagen bestellt. Gab kein Murren vom Händler.

  • Wo steht das?

    In den Gesetzen zur Sachmängelhaftung wird dem Käufer (und nicht dem Verkäufer!) die Wahl gelassen, ob repariert wird oder ob er eine neue Sache bekommt. Neue Sache gibt es nicht bei Unverhältnismäßigkeit. Ob das bei einem neuen Motor zutrifft, müsste im Einzelfall ein Richter entscheiden.


    So sieht die Gesetzesgrundlage aus:



    § 437
    Rechte des Käufers bei Mängeln


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441den Kaufpreis mindern und
    3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


    § 439
    Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.



    § 440
    Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


    Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.


    § 323
    Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


    (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn


    1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
    3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.


    (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.


    (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.



    (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

  • Soweit wie ich das verstanden habe, sind bei den Motoren zwei falsche untere Lagerschalen verbaut worden. Diese können die Kurbelwelle nicht ausreichend gegen ein Axialspiel fixieren. Dadurch kann die Kurbelwelle in Längsrichtung verschoben werden. Ein drastisches Fehlerbild wäre ein durchfallendes Kupplungspedal, weil sich alles verschoben hat.


    Zum Thema AT Triebwerk: Natürlich werden die alten Motoren zerlegt und wieder hergerichtet. Dabei ist es für den neuen Motor völlig unerheblich, ob da Kurbelgehäuse werksneu oder aus einem vorhergehenden Motor kommt. Das wird die Eigenschaften des Triebwerks nicht beeinflussen. Alle Bauteile, die einem Verschleiß unterliegen, werden ersetzt. Das selbe macht man auch mit Getrieben, Anlassern, Lichtmaschinen, Turboladern usw.

    Es ist schwieriger, eine vorgefasste Meinung zu zertrümmern als ein Atom.


    Albert Einstein

  • Wo steht das?

    § 439
    Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    Na da! ;)



    Zitat von Willi Cooper

    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

    Das ist dann natürlich weiterhin wichtig. Einen kaputten Drucker kannst du nach zwei Monaten einfach zum Media Markt bringen und einen neuen Verlangen. Da braucht man sich nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen. Für den Verkäufer ist es einfach ins Regal zu greifen und einen neuen auszuhändigen.


    Bei einem Auto sieht es natürlich anders aus. Bestellung und Auslieferung generieren beim Verkäufer schon ziemlichen Aufwand, so dass hier nicht einfach ein neues Auto für Kleinkram bestellt wird. Ein Motortausch generiert aber auch Aufwand und kostet vielleicht mehr Stunden.
    Dazu kommt die Frage, ob ein Austauschmotor beim Wiederverkauf nicht eben eine Nachteil für den Käufer darstellt.
    Kann man ja mal zu googlen, ob man Urteile findet.



    Um das meiner Meinung nach noch mal auf den Punkt zu bringen:
    BMW hat mangelhafte Lagerschalen verbaut, die innerhalb der Gewährleistung (die bei fast allen F56 ja noch gilt!) schon zu Metallspähnen im Öl führen. Die Fahrzeuge hatten also ab Verkauf einen schweren Mangel. BMW hat davon nun Kenntnis und bessert folgerichtig nach und informiert Händler und Käufer.
    Auch wenn es Serienstandsverbesserung heißt, das ganze ist kein Goodwill, Kulanz oder Garantie, sondern einfach ein Sachmangel und BMW in der Pflicht das auzubessern!
    Und aus einem Sachmangel ergeben sich evtl. andere Möglichkeiten als aus einer Kulanzaktion. ;)


    Ansonsten macht BMW das natürlich hier richtig. Händler und Kunden werden informiert und die Teile und Motoren getauscht. :thumbup:

  • Die Absätze 1 und 3 müssen im Zusammenhang gesehen werden:


    "(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."


    Die Güterabwägung zwischen dem Mehraufwand für den Verkäufer und den Nachteilen für den Käufer ist entscheidend.


    Wenn ein neuer Motor z.B. 6.000 EUR kostet, die Instandsetzung 2.000 EUR dann wird sicherlich von "unverhältnismässig hohen Kosten" ausgegangen.
    Beträgt der Unterschied nur 500 EUR sieht es wieder anders an.
    Technisch wird man - bei fachgemässer Reparatur - kaum von einem erheblichen Nachtei für den Käufer ausgehen. Der Austauschmotor müsste aber einen vergleichbaren Zustand nach Reparatur wie der alte Motor haben. Eine doppelte Kilometerzahl halte ich nicht für akzeptabel.
    Wirtschaftlich gibt es wahrscheinlich einen Nachteil, da der Wiederverkaufswert sinkt. Frage ist ob dies als "erheblich" angesehen wird.


    Auch bei dem zitierten Drucker kommen natürlich die gleichen gesetzlichen Regelungen zu tragen.
    Nur ist die wirtschaftliche Bewertung eine ganz andere.

  • Zum Thema AT Triebwerk: Natürlich werden die alten Motoren zerlegt und wieder hergerichtet. Dabei ist es für den neuen Motor völlig unerheblich, ob da Kurbelgehäuse werksneu oder aus einem vorhergehenden Motor kommt. Das wird die Eigenschaften des Triebwerks nicht beeinflussen. Alle Bauteile, die einem Verschleiß unterliegen, werden ersetzt. Das selbe macht man auch mit Getrieben, Anlassern, Lichtmaschinen, Turboladern usw.

    Wenn es vollkommen unerheblich wäre, könnte man in Neufahrzeuge gleich "überholte" Motoren verbauen.
    Und hier ist der Knackpunkt: Es hängt davon ab, wie alt ein Auto ist, wenn es um die Vertretbarkeit des Einbaus eines überholten Motors geht.
    In unserem Fall sind die Fahrzeuge jetzt zwischen einem und zwei Jahren alt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass der Mangel schon im Oktober 2015 bekannt war, da zu dem Zeitpunkt bereits die Aktionen in den USA und UK liefen.


    Rechtlich wird es unter Umständen möglich sein, dass der "Verkäufer" hier überarbeitete Motoren beim Austausch verwenden kann.
    Was die Kundenfreundlichkeit betrifft, würde ich ein solches Verhalten aber negativ sehen. Der Wiederverkaufswert eines 1 bis 2 Jahre alten Wagens mit einem Austauschmotor (überholt) ist sehr wahrscheinlich geringer als ein Fahrzeug mit dem Erstmotor. Auf dem Privatmarkt könnten sich dadurch erhebliche Verkaufsschwierigkeiten ergeben.
    Frage wäre jetzt wie Mini Händler die Inzahlungnahme/Ankauf von diesen Fahrzeugen bewerten. Es wäre schon ein doppelter Nachteil für den Kunden, wenn ein durch den Hersteller verursachter Mangel und seine Behebung durch "seine" Händler auch noch als Wertreduzierung beim Ankauf durch dieselben bewertet würde.
    Auch die (verständliche) Nachfrage nach Garantieverlängerung, auch wenn die Frist für eine solche abgelaufen ist, sollte in diesem Fall nicht verweigert werden.
    Zusammengefasst - auch wenn Hersteller und Händler aufgrund der rechtlichen Situation nicht gezwungen wären, neue Motoren für den Austausch zu verwenden und/oder Garantieverlängerungen zu geben, so wäre es doch sinnvoll dieses zum Erhalt der Zufriedenheit der Kunden zu tun.
    Der Kunde trägt kein Verschulden an den Problemen, da ist es nicht fair, dass er bei einem fast neuen Wagen einen überholten Motor bekommt, die Unannehmlichkeiten der Abwicklung (Werkstatt etc.) hat etc. Also sollte man einiges tun, um ihn bei der Marke zu halten.
    Wenn man nur tut zu was man "gezwungen" ist, wird auch der Kunde feststellen, dass er ja gar nicht gezwungen ist wieder ein Auto bei der Marke zu kaufen...