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Gemäß § 22 Nr. 3 EStG zählen Prämien zu sonstigen Leistungen und sind bis zu derFreigrenze von 255 Euro im Jahr nicht einkommenssteuerpflichtig. So auch die THG-Prämie. Ob die THG-Prämie dann aber versteuert werden muss, kann man nicht pauschal sagen. Es hängt davon ab, wie hoch die Prämie ist und ob es noch weitere Einnahmen gibt, die unter sonstige Einkünfte fallen können.
Liegt die THG-Prämie bei maximal 255€ und man erzielt keine weiteren Einnahmen, muss man die THG-Prämie nicht in der Steuererklärung angeben. Überschreitet man aber die Freigrenze auch um nur einen Euro, muss man die gesamte THG-Prämie sowie alle weiteren sonstigen Einkünfte in der Steuerklärung aufführen.
Das bedeutet aber nicht sofort, dass man die THG-Prämie versteuern muss. Der sogenannte Härteausgleich des § 46 Abs. 3 EStG kommt zum Tragen. Der Härteausgleich besagt, dass alle Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers bis 410€, die man aus sonstigen Leistungen beziehen kann, vom Einkommen abgezogen werden und somit steuerfrei bleiben.“
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