wusste ich nicht und wurde mir nicht gesagt. Aber wenn es wirklich so wäre, hätte der Falk mir das gesagt und das nicht codiert. Weil z.B. das RDCi codiert er nicht raus, da es von Gesetzes her vorgeschrieben ist.Glaub mir, Falk hat da genug ahnung was er codieren darf und was nicht.
und ausserdem Wohne ich in der Schweiz, da läuft einiges etwas anders
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In der Schweiz gibt's ne Vorschrift:
http://www.droit-bilingue.ch/rs/lex-19620246-3-de-de.html
Für Deutschland:
§19 StVZO passt nicht, auch wenn es heißt: ...eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist... Die Gefährdung kommt ja nicht vom Navi, sondern vom Fahrer
deshalb:
§23 (1) StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1)
§1 StVO: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Beide Paragraphen sind bußgeldbewehrt .
Von daher: Wenn ein Unfall passiert und nachgewiesen wird, daß ein Video lief, bist Du der Mops ![]()